Ebenso wie etwa Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften in Deutschland beim deutschen Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen, so sieht auch die irische Gesetzgebung die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen von irischen Limited Companies beim Companies Registration Office (CRO) vor.
Bei ausschließlich in Deutschland tätigen Limited Companies entspricht die Gesamtbilanz der Limited Company dabei der deutschen Bilanz - da es ja keine aktive irische Zweigniederlassung gibt de facto. Es muss deshalb inhaltlich dann die deutsche Bilanz in Irland eingereicht werden, die zunächst übersetzt und in das irische Rechnungslegungssystem überführt werden muss - was wir erledigen, sofern die Firmenwaltung/Secretary Service gebucht wurde.
Das bedeutet, Sie brauchen uns für die Veröffentlichung in Irland nur Ihren deutschen Abschluss als PDF-Dokument per Email zukommen lassen, und wir erledigen den Rest.
Sollte Ihre Firma im ersten Bilanzierungszeitraum finanziell nicht aktiv gewesen sein, so können wir eine Bilanz für ruhende Gesellschaften (Dormant Company Accounts) einreichen, die wir eigenständig anfertigen. Bitte geben Sie uns in diesem Fall einfach Bescheid.
Limited Companies, deren Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister eingetragen sind, unterliegen in Deutschland ebenfalls der Veröffentlichungspflicht. Das bedeutet, dass der Jahresabschluss auch beim deutschen Bundesanzeiger veröffentlicht bzw. hinterlegt werden muss - und zwar immer bis spätestens zum 31/12 des Folgejahres.
Gemäß § 325a HGB muss in Deutschland aber nicht der deutsche Abschluss veröffentlicht werden, sondern der deutsche Gesetzgeber will partout den "Abschluss der Hauptniederlassung" haben, was in diesem Kontext bedeutet, dass der Abschluss, der in Irland eingereicht wurde, in genau dieser Form auch in Deutschland eingereicht werden muss.
Das bezieht sich sowohl auf reguläre Abschlüsse als auch auf Dormant Company Accounts, d.h. gibt es keinen richtigen Abschluss und wurde eine Bilanz für ruhende Gesellschaften in Irland eingereicht, so muss diese dann bei Bundesanzeiger hinterlegt werden.
Der Bundesanzeiger ist dabei recht rabiat: Wird kein Abschluss eingereicht oder fälschlicherweise der deutsche Abschluss, so werden Ordnungsgelder verhängt. Der erste Warnschuss kostet dabei 103,- EUR. Wird dieser ignoriert, dann geht es in der nächsten Stufe gleich mit 2500,- EUR weiter.
Die Abgabe des Jahresabschlusses ist in Irland an die Abgabe des Annual Return gekoppelt, wobei der erste Abschluss das erste Mal zusammen mit dem zweiten Annual Return eingereicht werden muss. Grund dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des ersten Annual Returns (= 6 Monate nach der Gründung der Gesellschaft) noch kein Jahresabschluss vorliegt, weil das erste finanzielle Geschäftsjahr dann ja noch gar nicht zu Ende ist. Es gibt also beim ersten Annual Return schlichtweg nichts zum Veröffentlichen.
Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses betrifft ausnahmslos jede Limited Company.
Da die Einreichung der Bilanz an den Annual Return gekoppelt ist und dieser - ab dem zweiten Jahr nur mit dem Jahresabschluss als Beilage akzeptiert wird - ist es die Nicht-Abgabe des Annual Returns, die schließlich auch in Irland zu Bußgeldern und später zur Löschung einer Gesellschaft von Amts wegen führt.