Werden beglaubigte, irische Firmendokumente im Ausland verwendet - womit alle Länder außer Irland gemeint sind -, so muss die Beglaubigung dieser Firmendokumente durch das Department of Foreign Affairs and Trade (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel) bestätigt werden, damit die beglaubigten Firmendokumente auch außerhalb von Irlands rechtsverbindlich sind und dort anerkannt werden.
Bei Ländern die das Haager Übereinkommen Nummer 12 "zur Befreiung ausländischer, öffentlicher Urkunden von der Legalisation" unterzeichnet haben, zu denen auch Irland und Österreich zählen, erfolgt diese Überbeglaubigung mit einer sogenannten Apostille.
Eine solche Apostille bestätigt, dass es sich bei der Beglaubigung der Firmendokumente um eine echte Beglaubigung handelt - entweder von einem irischen Notar oder vom Companies Registration Office selbst - und nicht etwa um eine in mühevoller Heimarbeit selbstgebastelte Fälschung.
Eine Apostille wird in Regel für die Eröffnung eines Bankkontos bei herkömmlichen Banken außerhalb von Irland gebraucht und in jedem Fall zwingend für die Anmeldung einer Zweigniederlassung.