Für die Geschäftsbeziehung zwischen der easy & simple Formations Ltd. und ihren Kunden gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Leistungs- und Produktangebot der easy & simple Formations UK Ltd., das über die Internetseite unter der Webadresse www.easy-limited.at vertrieben wird.
(2) Unser B2B-Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende oder Angehörige freier Berufe, die jeweils Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG Absatz 2 sowie § 1 Unternehmensgesetzbuchs (UGB) sind. Regelungen für Verbraucher (Konsumenten) finden deshalb vorliegend ausdrücklich keine Anwendung.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Eine Bestellung kann per Online-Bestellformular, fernmündlich oder per Email aufgegeben werden. Ein Vertrag kommt dabei mit der Rechnungsstellung zustande.
(2) Ein Rücktrittsrecht besteht nach erfolgtem Vertragsschluss grundsätzlich nicht. Eine Kündigung des Vertrags erfordert grundsätzlich einen erkenn- und belegbaren wichtigen Grund im Sinne des ABGB, der ein erhebliches und nachweisbares Verschulden unsererseits voraussetzt.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die Preise unseres aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnisses. Nicht darin enthalten sind alle Fremdkosten von Behörden in Österreich oder von Banken.
(2) Zahlung sind per Kreditkarte, Banküberweisung oder über den Payment-Provider Paypal möglich. Die Zahlung ist grundsätzlich vor Leistungserbringung fällig. Es besteht kein Anspruch auf Auftragserfüllung vor Zahlungseingang.
(3) Rechnungen haben ein Zahlungsziel von 14 Tagen.
§ 4 Identitätsprüfung
(1) Werden englische oder irische Firmenadressen für Kunden bereit gestellt, die selbst nicht in England bzw. Irland ansässig sind, so sind wir als Gründungsagentur durch die EU-Vorschriften zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesetzlich dazu verpflichtet, die Identität des jeweiligen Kunden und dessen Wohnsitz festzustellen. Die Gründung einer Gesellschaft bzw. die gesonderte Bereitstellung einer englischen Firmenanschrift kann deshalb erst nach Erhalt eines hochwertigen Scans von Ausweis oder Reisepass von allen an der Gesellschaft beteiligten Personen sowie eines Adressnachweises in Form einer Verbrauchsabrechnung erfolgen.
§ 5 Lieferzeiten
(1) Alle angegebenen Lieferzeiten verstehen sich als Ungefähr-Angaben, die generell und insbesondere wegen der derzeitigen Corona-Pandemie im Einzelfall auch überschritten werden können. Sie gelten somit nur als annähernd vereinbart. Eine Überschreitung von Lieferfristen begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatzansprüche. Es obliegt dem Besteller für ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu sorgen.
(2) Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Dokumente auf dem Postwege verloren gehen, die Zustellung sich verzögert oder wenn sich Verzögerungen bei der Bearbeitung bei Behörden oder externen Dienstleistern wie Notaren oder Übersetzern ergeben. Insbesondere bei beglaubigten Dokumenten und Apostillen gibt es gewisse Schwankung bei der Bearbeitungszeit, die vom Arbeitsaufkommen bei der jeweiligen Behörde bzw. dem Notar abhängig sind. Selbiges gilt für die Postlaufzeiten.
(3) Bei den Gründungspaketen AT009 Nominee-Limited economy und AT010 Nominee-Limited premium sowie Gründungspaketen mit zusätzlichen Nominee Shareholder muss vor dem Versand der Firmenunterlagen per Post die Treuhandvereinbarung im Original in notariell beglaubigter Form bei uns eingegangen sein.
§ 6 Laufzeit und Kündigung von Serviceverträgen
(1) Die Serviceleistungen Registered Office, Firmenverwaltung sowie der Treuhand-Service (Nominee Shareholder) unterliegen einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Die Vergütung ist jeweils im Voraus zu entrichten. Ein Rückerstattung anteiliger Beträge bei vorzeitiger Kündigung ist nicht möglich.
(2) Bei der Verlängerung der Leistungen Registered Office, Secretary Service und Nominee Shareholder beginnt der Leistungszeitraum im Anschluss an den vorhergehenden Zeitraum. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist die easy & simple Formations UK Ltd. bei Verlängerungen berechnet, den Servicevertrag zu kündigen und den englischen bzw. irischen Behörden mitzuteilen, dass die jeweilige Gesellschaft unter der bisherigen Anschrift nicht mehr zu erreichen ist. Schadensersatzansprüche im Falle einer etwaigen, dadurch bedingten Löschung einer Gesellschaft von Amts wegen sind ausgeschlossen.
§ 7 Registered Office (englische oder irische Meldeadresse)
(1) Die für die Gründung und den Erhalt einer Gesellschaft zur Verfügung gestellte Firmenanschrift in England oder Irland (Registered Office) darf nicht als alleinige Rechnungsanschrift für kostenpflichtige Dienstleistungen oder Waren oder für gerichtliche Zwecke benutzt werden. Insbesondere der Eingang von Mahnungen, Schreiben von Inkassounternehmen, Mahnanwälten, Gerichtsvollziehern oder Gerichten an unsere englische bzw. irische Anschrift berechtigt uns zur sofortigen Kündigung des Vertragsverhältnisses, wobei eine Rückerstattung von Gebühren nicht erfolgt. Der Vertragspartner haftet darüber hinaus für sämtliche, in einem solchen Kontext entstandenen Aufwendungen.
(2) Die bereitgestellte Anschrift darf nicht für eine Anmeldung bei Google My Business verwendet werden. Umschläge mit dem Freischaltcode werden retourniert.
(3) Die Weiterleitung von Post erfolgt standardmäßig als Scan per Email.
(4) Es werden keine Päckchen oder Pakete angenommen, weitergeleitet oder aufbewahrt.
§ 8 Firmenverwaltung (Secretary Service) ENGLAND
Der Secretary Service für englische Firmen ist primär dazu gedacht, die gesetzlichen, jährlichen Pflichten einer Limited in England abzudecken, so dass in Folge keine Bußgelder entstehen oder die Gesellschaft von Amts wegen wieder gelöscht wird.
Er beinhaltet:
# Die Stellung des Company Secretary. Wir sind beim englischen Handelsregister als offizieller Ansprechpartner registriert
# Die Einreichung des Jahresabschlusses (Annual Accounts) beim englischen Handelsregister
# Die Anfertigung und Einreichung des jährlichen Jahresberichts (Confirmation Statement)
# Die Befreiung der Gesellschaft von der Pflicht zur Abgabe einer Steuerklärung in England
# Sonstige anfallende Korrespondenz mit den Behörden
Der Secretary Service beinhaltet nicht:
# Die Durchführung und die Dokumentation von bei den Inhabern, Firmennamen, Stammkapital oder wenn die Gesellschaft wieder gelöscht werden soll
# Die Erstellung und Überführung der einzureichenden Jahresabschlüsse selbst
Jahresabschlüsse sowie alle anderen in England einzureichenden Unterlagen, für die es eine Abgabefrist gibt, müssen spätestens 14 Tage vor Ablauf der jeweiligen Frist in bei uns eingegangen sein, da wir ansonsten keine Garantie für die fristgemäße Abgabe geben können und für durch Verspätungen eventuell entstehende Bussgelder nicht haften. Die Jahresabschlüsse (Annual Accounts) müssen grundsätzlich in der für Grossbritannien erforderlichen Form bei uns eingereicht werden.
§ 9 Firmenverwaltung (Secretary Service) IRLAND
Der Secretary Service für irische Firmen ist primär dazu gedacht, die gesetzlichen, jährlichen Pflichten einer Limited in Irland abzudecken, so dass in Folge keine Bußgelder entstehen oder die Gesellschaft von Amts wegen wieder gelöscht wird.
Er beinhaltet:
# Die Stellung des Company Secretary. Wir sind beim irischen Handelsregister als offizieller Ansprechpartner registriert
# Die Einreichung des Jahresabschlusses (Financial Statements) beim irischen Handelsregister
# Die Anfertigung und Einreichung des jährlichen Jahresberichts (Annual Return)
# Die Befreiung der Gesellschaft von der Pflicht zur Abgabe einer Steuerklärung in Irland.
# Sonstige anfallende Korrespondenz mit den Behörden
Der Secretary Service beinhaltet nicht:
# Die Durchführung und die Dokumentation von bestimmten Änderungen, insbesondere Änderungen bei den Inhabern, Firmennamen, Stammkapital oder wenn die Gesellschaft wieder gelöscht werden soll.
# Die Erstellung und Überführung der einzureichenden Jahresabschlüsse selbst
# Die Meldung des bzw. der Beneficial Owner beim irischen Transparenzregister (Register of Beneficial Ownership). Wir weisen unsere Kunden auf die Pflicht zur Meldung hin und unterstützen diese dabei auf freiwilliger Basis. Die Meldung ist jedoch ausdrücklich nicht Gegenstand des Servicevertrags. Der Besteller ist für die fristgerechte Meldung und sämtliche Sanktionen, die sich aus der Missachtung der Meldepflicht ergeben, ausschließlich selbst verantwortlich.
Jahresabschlüsse sowie alle anderen in Irland einzureichenden Unterlagen, für die es eine Abgabefrist gibt, müssen spätestens 14 Tage vor Ablauf der jeweiligen Frist in bei uns eingegangen sein, da wir ansonsten keine Garantie für die fristgemäße Abgabe geben können und für durch Verspätungen eventuell entstehende Bussgelder nicht haften. Die Jahresabschlüsse (Financial Statements) müssen grundsätzlich in der für Irland erforderlichen Form bei uns eingereicht werden.
§ 10 Eröffnung von Firmenkonten
(1) Bei der Beantragung von Geschäftskonten verpflichtet sich der Antragsteller ausnahmslos alle von der jeweiligen Bank geforderten Nachweise in der erforderlichen Form bereit zu stellen sowie die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere werden für eine Kontoeröffnung Nachweise benötigt für:
# die Identität aller an der Firma beteiligten Personen in Form von hochwertigen Scans vom Ausweis oder Pass
# die Wohnanschrift aller an der Firma beteiligten Personen, entsprechend der irischen Gesetzgebung in Form einer Verbrauchsabrechnung oder eines Schreibens von einer Bank. Andere Dokumente werden nicht akzeptiert.
#den angegebenen Geschäftszweck der Gesellschaft in Form einer präsentablen und informativen Firmenwebseite, die aktuellen Standards entspricht und die zur Glaubhaftmachung der Angaben zum Geschäftszwecks geeignet ist.
(2) Der Kunde verpflichtet sich im Zusammenhang mit einer Kontoeröffnung ausschließlich wahre und verifizierbare Angaben zu machen.
(3) Kommt rein aufgrund mangelnder Mitwirkung des Kunden oder/und wegen unwahrer bzw. nicht verifizierbarer Angaben des Kunden kein Vertrag mit der Bank zustande, so ist eine Rückzahlung der Servicegebühr für die Kontoeröffnung ausgeschlossen.
§ 11 Informations-, Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers
(1) Der Besteller verpflichtet sich ausdrücklich zur einer gewissenhaften und sorgfältigen Mitwirkung bei der Abwicklung seines Auftrags und zur Kenntnisnahme und Befolgung unserer Anweisungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung seiner Aufträge. Die Organisationsabläufe werden dabei grundsätzlich ausschließlich durch uns und nicht durch den Besteller vorgegeben.
(2) Der Besteller ist für die korrekte Übermittlung aller Angaben für die Gründung einer Gesellschaft verantwortlich, und haftet deshalb für alle Schäden, die sich aus der falschen Schreibweise von Namen, fehlerhaften Geburtsdaten oder Adressangaben sowie Tippfehlern in der Bestellung ergeben, womit insbesondere Kosten für Änderungen und neue Firmendokumente gemeint sind. Wir sind nicht dazu verpflichtet, die bei der Bestellung gemachten Angaben zu verifizieren oder zu korrigieren.
(3) Der Besteller verpflichtet sich uns Änderungen seiner Kontaktdaten umgehend schriftlich mitteilen, womit insbesondere die Firmenanschrift, die Email-Adresse sowie die Telefonnummer gemeint sind. Wir sind nicht verpflichtet bei unaktuell gewordenen Daten Recherchen über den Verbleib von Gesellschaften oder Vertragspartnern anzustellen.
(4) Sendungen gleich welcher Form, die an die bei der Bestellung mitgeteilten oder an zuletzt durch den Kunden aktualisierten Anschriften oder Email-Adressen geschickt wurden, gelten als zugegangen.
§ 12 Anmeldung von Zweigniederlassungen und Ltd. & Co KGs
(1) Bei Gründungspaketen, die mit Unterlagen für die Anmeldung einer Zweigniederlassung oder eine Ltd. & Co KG in Deutschland geliefert werden, verpflichtet sich der Besteller die Anmeldung der Zweigniederlassung bzw. der Ltd. & Co KG sofort nach Erhalt der beglaubigten Firmenunterlagen per Post bei zuständigen Registergericht in Deutschland durchzuführen, da die beglaubigten Firmenunterlagen möglichst aktuell sein müssen und deshalb nur für kurze Zeit verwenden werden können. Wird die Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt wegen zu alter Firmenunterlagen abgewiesen, so übernimmt der Besteller vollständige die Kosten für neue Firmenunterlagen.
(2) Reklamationen zu den gelieferten Firmen- und Anmeldeunterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Zweigniederlassung in Österreich bzw. einer Ltd. & Co KG, werden ausschließlich dann von uns anerkannt und bearbeitet, wenn diese vom jeweiligen Firmenbuchgericht selbst stammen und in Form eines gerichtlichen Beschlusses vorliegen. Der Beschluss muss uns dazu vollständig als Scan per Email vorgelegt werden. Reklamationen von Notaren oder durch den Besteller selbst im Vorfeld werden ausdrücklich nicht akzeptiert, da die juristische Prüfung der Unterlagen nicht dem Notar oder dem Besteller sondern ausschließlich dem zuständigen Firmenbuchgericht obliegt.
(3) Reklamationen von Gerichten werden nur dann bearbeitet, wenn ausschließlich unsere Firmen- und Anmeldeunterlagen in genau der von uns gelieferten Form benutzt worden sind. Wir bearbeiten Reklamationen nicht, wenn die von uns gelieferten Dokumente für die Anmeldung verändert oder/und diese unvollständig beim Gericht eingereicht wurden oder wenn andere Anmeldeunterlagen benutzt worden sind. Die Nutzung ausschließlich unserer Unterlagen in vollständiger Form ist dabei vom Besteller nachzuweisen in Form eines Scans aller Unterlagen, die beim Firmenbuchgericht eingereicht wurden.
§ 13 Haftungausschluss
Die easy & simple Formations Ltd. übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche die sich auf Schäden beziehen, die aus der Nutzung der dargebotenen Informationen resultieren, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 14 Datenschutz
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier.
§ 15 Rechte an Materialien
Sämtliche Rechte an urheberrechtlich geschützten Materialien sind vorbehalten. Der Kunde ist nicht berechtigt die Inhalte des Internetangebots sowie sonstiger Unterlagen außerhalb der vertraglichen Zwecke zu nutzen oder zu verbreiten.
§ 16 Gerichtstand
Für die Vertragsbeziehung mit unseren Kunden gilt österreichisches Recht. Der vereinbarte Gerichtsstand ist Wien, Österreich.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung davon unberührt.