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#Firmendokumente

Die wichtigsten Unterlagen in der Übersicht

Beglaubigte Übersetzung

Da die Amtssprache in Österreich Deutsch und nicht Englisch ist, ist für die Anmeldung einer Zweigniederlassung oder einer Ltd. & Co KG beim Firmenbuch auch eine beglaubigte deutsche Übersetzung der einzureichenden Firmenunterlagen notwendig.

Beglaubigt bedeutet, dass ein gerichtlich zertifizierter Gerichtsdolmetscher die Übereinstimmung des Inhalts der Übersetzung mit dem des englischen Originals bestätigt. Deutsche Übersetzungen für gerichtliche Zwecke werden in Österreich also nur akzeptiert, wenn der Übersetzer auch über eine entsprechende Zulassung in Österreich verfügt.

Bei der Neuanmeldung einer Zweigniederlassung einer Limited Company oder der Eintragung einer Ltd. & Co KG wird eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Firmenunterlagen in ausnahmslos allen Fällen verlangt. Bei späteren Änderungen ist eine deutsche Übersetzung zwar an sich vorgeschrieben, wird aber dennoch nicht zwingend immer erwartet - abhängig vom Notar bzw. dem Richter beim Firmenbuchgericht.

Achtung: Die Beglaubigung eines Übersetzers wird oft verwechselt mit der Beglaubigung durch Behörden oder Notare. Der Unterschied: Ein staatlich beeidigter Übersetzer beglaubigt nicht das übersetzte Dokument, sondern er beglaubigt mit seinem Amtssiegel seine Übersetzung. Er versichert damit, dass diese inhaltlich dem übersetzten Original entspricht. Eine Beglaubigung von Behörden oder Notaren hingegen bestätigt immer bestimmte Angaben auf einem Dokument oder die  Urkunde als solche. Ein Notar kann deshalb keine Übersetzung beglaubigen. Ein beeidigter Übersetzer kann keine Firmendokumente oder Unterschriften beglaubigen.

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