Beglaubigt bedeutet, dass ein gerichtlich zertifizierter Gerichtsdolmetscher die Übereinstimmung des Inhalts der Übersetzung mit dem des englischen Originals bestätigt. Deutsche Übersetzungen für gerichtliche Zwecke werden in Österreich also nur akzeptiert, wenn der Übersetzer auch über eine entsprechende Zulassung in Österreich verfügt.
Bei der Neuanmeldung einer Zweigniederlassung einer Limited Company oder der Eintragung einer Ltd. & Co KG wird eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Firmenunterlagen in ausnahmslos allen Fällen verlangt. Bei späteren Änderungen ist eine deutsche Übersetzung zwar an sich vorgeschrieben, wird aber dennoch nicht zwingend immer erwartet - abhängig vom Notar bzw. dem Richter beim Firmenbuchgericht.
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