Einzelunternehmer können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. Ab einem Umsatz von 700.000,- EUR in zwei aufeinander folgenden Jahren oder 1.000.000,- EUR in einem Jahr, ist die Eintragung zwingend. Kapitalgesellschaften wie die GesmbH und AG müssen immer eingetragen werden, da sie erst durch die Firmenbucheintragung existent und damit rechtsfähig werden. Auch für österreichische Zweigniederlassungen von englischen oder irischen Limited Companies gibt es gemäß § 12 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) eine Eintragungspflicht.
Es geht dabei jedoch nicht etwa um eine Bestätigung der Rechtsfähigkeit der Limited Company als solche, die völlig unabhängig vom Firmenbuch durch die Eintragung der Gesellschaften in England oder Irland entsteht, sondern lediglich um die vorschriftskonforme Eintragung der Zweigniederlassung. Das österreichische Firmenbuch hat in diesem Kontext deshalb nur rechtsbezeugenden (deklarativen) Charakter.
Für die Eintragung einer österreichischen Zweigniederlassung einer Limited sind verschiedene beglaubigte Firmenunterlagen vorzulegen, die zwingend mit einer sogenannten Apostille und einer beglaubigten deutschen Übersetzung eines an österreichischen Gerichten zugelassenen Übersetzers versehen sein müssen. Diese Unterlagen müssen möglichst aktuell sein, weshalb die Anmeldung einer Zweigniederlassung sofort nach Erhalt diese Unterlagen durchgeführt werden muss, weil eine Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt wegen zu alter Unterlagen abgelehnt werden kann.
Des Weiteren wird
benötigt.
Für die Anmeldung zuständig ist der oder die Geschäftsführer der Limited, deren Unterschriften sowohl auf dem Antrag für die Eintragung als auch auf den Musterzeichnungen beglaubigt sein müssen, wofür entweder ein österreichischer Notar benötigt wird. Oder die Geschäftsführer gehen persönlich direkt zum zuständigen Firmenbuchgericht.
Die Firmenbucheintragung ist bei Limited Companies Voraussetzung für eine Gewerbeanmeldung und muss deshalb vor der Anmeldung der Zweigniederlassung bei der Gewerbebehörde erfolgen. Eine Gewerbeanmeldung kann also nicht etwa parallel durchgeführt werden, sondern diese schließt sich an die Firmenbucheintragung an ebenso wie die Beantragung einer Steuernummer für die Limited.
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