Formvorschriften gibt es für die Anzeige der Aufnahme der Geschäftstätigkeit beim Finanzamt zunächst keine. Es genügt eine formlose Mitteilung, die auch mündlich erfolgen kann. Das Finanzamt verschickt dann einen Fragebogen für nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften, der zusammen mit verschiedenen Nachweisen dann beim Finanzamt eingereicht werden muss. Unter anderem wird ein Firmenbuchauszug verlangt, der für die Erteilung einer österreichischen Steuernummer für eine englische oder irische Limited die Voraussetzung ist.
Dieser sogenannten Betriebseröffnungsbogen enthält auch Fragen zu dem im ersten Jahr zu erwartendem Umsatz und den „steuerpflichtigen Einkünften" (Gewinne), die dann als Grundlage für die Berechnung der Steuervorauszahlungen im ersten Jahr verwendet werden. Da sich in der Anlaufphase auch Verluste ergeben können, kann die Gewinnschätzung an dieser Stelle auch negativ ausfallen.
Auch wird überprüft, ob das Unternehmen unter die Kleinunternehmerregelung fällt, der zufolge keine Umsatzsteuerpflicht vorliegt, falls der Jahresumsatz 35,000,- EUR nicht überschreitet.
Für die Beantragung einer Steuernummer für eine Limited ist immer die Geschäftsleitung zuständig. Es kann stattdessen auch ein steuerlicher Vertreter bestimmt werden, der die Formalitäten übernimmt, und der als Ansprechpartner für das Finanzamt benannt wird, wobei dafür allerdings nicht jedermann, sondern nur Personen mit entsprechender Befugnis infrage kommen wie etwa Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Finanzbuchhalter.
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