Wie bei einer österreichischen GmbH gibt es auch bei einer Limited Company eine strikte Trennung zwischen den Inhabern einer Gesellschaft und der Gesellschaft selbst, die ein völlig eigenständiges Rechts- und Steuersubjekt darstellt. Sie tritt nach außen hin als Vertragspartner gegenüber Kunden oder Lieferanten oder auch als Partei in einem Rechtsstreit auf. Die finanzielle Haftung ist dabei immer auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Die Inhaber selbst haften nur mit dem eingebrachten Stammkapital.
Während bei einer GmbH ein Stammkapital von 35.000 EUR gesetzlich vorgeschrieben ist, gibt es weder in England noch in Irland Vorschriften, die ein Mindestkapital erforderlich machen. Für die Gründung einer englischen oder irischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung genügt deshalb 1,- Euro als Einlage – was den gravierendsten Unterschied zwischen beiden Gesellschaftsformen ausmacht: Eine Limited Company kann im Gegensatz zu einer GmbH auch dann gegründet werden, wenn kein oder nur wenig Eigenkapital zur Verfügung steht.
Für die Gründung einer Limited braucht es mindestens einen Inhaber (Shareholder) und einen Geschäftsführer (Director), in Irland auch einen Firmensekretär/Schriftführer (Secretary).
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