Die Inhaber „garantieren" stattdessen bei der Gründung, dass Sie einen bestimmten Betrag beisteuern, wenn die Gesellschaft in Konkurs geht oder freiwillig liquidiert wird. Es handelt sich insofern um eine Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, die trotz der landläufigen Bezeichnung als Stiftungs-Limited weniger mit einer Stiftung, sondern mehr mit der österreichischen Rechtsform Verein vergleichbar ist.
Es gibt bei einer Stiftungs-Limited keine Anteilseigner, sondern nur Mitglieder (Members), die als Garantiegeber bzw. Bürge fungieren. Da es auch bei einer Stiftungs-Limited keinen Mindestbetrag dafür gibt, reicht dafür eine Bürgschaft in Höhe von 1,- GBP bzw. 1,- EUR pro Member aus. Die Ausschüttung von Gewinnen oder Überschüssen an die Members ist dabei strikt ausgeschlossen. Deshalb werden Companies Limited by Guarantee seit einiger Zeit auch bei Firmen- oder privaten Insolvenzen als Auffanggesellschaften eingesetzt, die es gestatten, den in Not geratenen Betrieb als Company Limited by Guarantee weiterzuführen.
Daneben hat jede CLG auch einen oder mehrere Geschäftsführer (Board of Directors), die die rechtlichen Vertreter der Gesellschaft sind. Diese können ohne Weiteres - im Gegensatz zu den Members - ebenso wie andere Mitarbeiter oder Angestellte der Gesellschaft regulär bezahlt werden, da sich das „Zahlungsverbot” bei einer CLG nur auf die Members bezieht.
Achtung aber: Die Rechtsform alleine bedingt nicht, dass eine Stiftungs-Limited auch automatisch als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinne gilt, was ausschließlich abhängig ist von der Zielsetzung und der konkreten Ausgestaltung des Projekts und nicht von der Rechtsform. Auch eine Limited Company by Guarantee ist also in Österreich zunächst vollumfänglich steuerpflichtig und erhält keine Steuervergünstigungen, nur weil sie eine CLG ist, sondern wenn dann nur, weil sie dem Gemeinwohl dient. Was darunter zu verstehen ist, ist in §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) definiert.
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