Weitverbreitet ist der Irrtum, dass man mit einer ausländischen Gesellschaft automatisch in dem Land Steuern zahlt, aus dem die Gesellschaft ursprünglich stammt, was zunächst logisch klingt. Englische Firmen zahlen demnach Ihre Steuern immer in England, irische in Irland - doch das österreichische Steuerrecht sieht eine andere Regelung vor, bzw. ist es ein Staatsvertrag, der transnationale Fälle regelt: Das „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung“ zwischen Österreich und Großbritannien von 1969 und ein Abkommen gleichen Namens zwischen Österreich und Irland aus dem Jahre 1966.
Diese Doppelbesteuerungsabkommen haben Vorrang vor den nationalen Gesetzen wie etwa der Bundesabgabenordnung (BAO) oder dem Körperschaftsteuergesetz (KStG), die ebenfalls Aussagen zur steuerlichen Zugehörigkeit von natürlichen oder juristischen Personen in Österreich treffen.
Doppelbesteuerungsabkommen sind vergleichsweise umfangreich und auch komplex. Die Kernaussage im Hinblick auf Kapitalgesellschaften verdichtet sich aber auf eine einfache Faustregel: Es kommt in steuerlichen Fragen nicht auf die Lage von (Miet-)Adressen oder Bankkonten an, sondern auf den Ort, von dem aus eine Gesellschaft gelenkt wird und von wo aus sich die Willensbildung vollzieht. Eine Gesellschaft ist deshalb immer in dem Land steuerlich ansässig, von dem aus sie verwaltet wird - was in der Regel das Land ist, in dem der oder die Geschäftsführer ansässig sind.
Diese Definition führt dazu, dass sich die Bedeutung des Ausdrucks „Firmensitz“ zweiteilt und von der umgangssprachlichen Bedeutung abweicht. Denn auch wenn die Geschäftsleitung einer Limited in Österreich ansässig ist, „sitzt“ die Limited ja nach wie vor auch in England oder Irland. So steht es zumindest auf dem Papier – im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, auch Satzung genannt. Dieser Sitz wird deshalb auch als Satzungssitz bezeichnet.
Ein englischer bzw. irischer Satzungssitz ist bei Limited Companies dabei zwingend notwendig. Denn ohne englischen Satzungssitz wäre sie auch keine Kapitalgesellschaft nach englischem oder irischem Recht. Eine Kapitalgesellschaft mit Satzungssitz in Österreich wäre stets eine österreichische GmbH oder AG. Eine Gesellschaft mit Satzungssitz Frankreich wäre eine S.A.R.L. (Société à responsabilité limitée, französische GmbH). Der Satzungssitz einer Firma bestimmt also das (Gesellschafts-)Recht, nach dem sich eine Gesellschaft konstituiert. Er kann nicht verlegt werden, ohne dass die Gesellschaft sich auflöst. Der Sitz der Geschäftsleitung, und damit der Verwaltungssitz, hingegen schon.
Eine Limited aus Irland oder England ist also nicht immer und per se in Irland oder England steuerpflichtig, nur weil sie von dort stammt, sondern der Verwaltungssitz der Gesellschaft entscheidet, in welchem Land die Unternehmenssteuern abgeführt werden müssen.
In Österreich ist eine Limited Company dann den GmbHs und AGs gleichgestellt, weil steuerrechtlich nicht zwischen der Herkunft von Kapitalgesellschaften unterschieden wird. Es gibt im Hinblick auf die Besteuerung in Österreich keine Sondervorschriften für Limiteds. Eine Limited unterliegt deshalb genau wie eine GmbH den Steuerarten Körperschaftssteuer und - abhängig vom Umsatz - meist auch der Mehrwertsteuer.
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