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#Limiteds & Steuern

Auch eine Limited muss Steuern zahlen. Nur wo?

Wo zahlt eine Limited Company ihre Steuern?

Eine Firma – zwei Staaten. Die allererste Frage, die sich im Hinblick auf die steuerliche Behandlung stellt, lautet: Wo muss eine englische oder irische Limited Company ihre Steuern entrichten? Und die zweite, die sich gleich anschließt: Muss sie womöglich gleich zweimal Steuern – in England bzw. Irland und zusätzlich dazu auch noch in Österreich – bezahlen?

Weitverbreitet ist der Irrtum, dass man mit einer ausländischen Gesellschaft automatisch in dem Land Steuern zahlt, aus dem die Gesellschaft ursprünglich stammt, was zunächst logisch klingt. Englische Firmen zahlen demnach Ihre Steuern immer in England, irische in Irland - doch das österreichische Steuerrecht sieht eine andere Regelung vor, bzw. ist es ein Staatsvertrag, der transnationale Fälle regelt: Das „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung“ zwischen Österreich und Großbritannien von 1969 und ein Abkommen gleichen Namens zwischen Österreich und Irland aus dem Jahre 1966.

Diese Doppelbesteuerungsabkommen haben Vorrang vor den nationalen Gesetzen wie etwa der Bundesabgabenordnung (BAO) oder dem Körperschaftsteuergesetz (KStG), die ebenfalls Aussagen zur steuerlichen Zugehörigkeit von natürlichen oder juristischen Personen in Österreich treffen. 

Mit den Doppelbesteuerungsabkommen soll einerseits verhindert werden, dass in beiden Länder Steuern anfallen, was zu einer inakzeptablen Doppelbelastung führen würde. Ebenso soll aber auch verhindert werden, dass gar keine Steuern bezahlt werden, weder in Österreich noch in Großbritannien bzw. Irland. 

Ort der Geschäftsleitung entscheidet

Doppelbesteuerungsabkommen sind vergleichsweise umfangreich und auch komplex. Die Kernaussage im Hinblick auf Kapitalgesellschaften verdichtet sich aber auf eine einfache Faustregel: Es kommt in steuerlichen Fragen nicht auf die Lage von (Miet-)Adressen oder Bankkonten an, sondern auf den Ort, von dem aus eine Gesellschaft gelenkt wird und von wo aus sich die Willensbildung vollzieht. Eine Gesellschaft ist deshalb immer in dem Land steuerlich ansässig, von dem aus sie verwaltet wird - was in der Regel das Land ist, in dem der oder die Geschäftsführer ansässig sind.

Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz

Diese Definition führt dazu, dass sich die Bedeutung des Ausdrucks „Firmensitz“ zweiteilt und von der umgangssprachlichen Bedeutung abweicht. Denn auch wenn die Geschäftsleitung einer Limited in Österreich ansässig ist, „sitzt“ die Limited ja nach wie vor auch in England oder Irland. So steht es zumindest auf dem Papier – im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, auch Satzung genannt. Dieser Sitz wird deshalb auch als Satzungssitz bezeichnet.

Ein englischer bzw. irischer Satzungssitz ist bei Limited Companies dabei zwingend notwendig. Denn ohne englischen Satzungssitz wäre sie auch keine Kapitalgesellschaft nach englischem oder irischem Recht. Eine Kapitalgesellschaft mit Satzungssitz in Österreich wäre stets eine österreichische GmbH oder AG. Eine Gesellschaft mit Satzungssitz Frankreich wäre eine S.A.R.L. (Société à responsabilité limitée, französische GmbH). Der Satzungssitz einer Firma bestimmt also das (Gesellschafts-)Recht, nach dem sich eine Gesellschaft konstituiert. Er kann nicht verlegt werden, ohne dass die Gesellschaft sich auflöst. Der Sitz der Geschäftsleitung, und damit der Verwaltungssitz, hingegen schon.

Eine Limited aus Irland oder England ist also nicht immer und per se in Irland oder England steuerpflichtig, nur weil sie von dort stammt, sondern der Verwaltungssitz der Gesellschaft entscheidet, in welchem Land die Unternehmenssteuern abgeführt werden müssen. 

Wird eine Limited beispielsweise von zwei Leuten aus Wien gegründet, die beide dort auch wohnen und die Geschäftsleitung übernehmen, wird damit der Verwaltungssitz einer Limited nach Österreich verlegt. Eine solche „österreichische Limited" ist entsprechend der Doppelbesteuerungsabkommen vollumfänglich in Österreich steuerpflichtig - und zwar mit ihrem gesamten Welteinkommen, also völlig unabhängig davon, woher die Einkünfte stammen. 

Limiteds werden in Österreich steuerrechtlich wie eine GmbH behandelt

In Österreich ist eine Limited Company dann den GmbHs und AGs gleichgestellt, weil steuerrechtlich nicht zwischen der Herkunft von Kapitalgesellschaften unterschieden wird. Es gibt im Hinblick auf die Besteuerung in Österreich keine Sondervorschriften für Limiteds. Eine Limited unterliegt deshalb genau wie eine GmbH den Steuerarten Körperschaftssteuer und - abhängig vom Umsatz - meist auch der Mehrwertsteuer.

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