Limiteds, die in Österreich betrieben werden, unterliegen deshalb wie eine österreichische GmbH den folgenden Steuerarten.
Die Einkommensteuer von juristischen Personen, die auch als Körperschaften bezeichnet werden, nennt sich Körperschaftsteuer. Sie beträgt fest 25 % von den Erträgen der Gesellschaft, unabhängig von deren Höhe.
In Österreich sind alle Unternehmer und Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 35.000,- Euro umsatzsteuerpflichtig. Liegt der Umsatz unter diesem Betrag, dann greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung, die den Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, solange diese jährliche Umsatzgrenze nicht um mehr als 15 % überschritten (nur einmal in fünf Jahren möglich). Die Umsatzsteuer beträgt in Österreich 20 Prozent oder ermäßigt 10 bzw. 13 Prozent.
Die Gewerbesteuer so wie sie zum Beispiel in Deutschland erhoben wird, wurde in Österreich bereits 1994 abgeschafft.
Die Kommunen erheben seither stattdessen eine Kommunalsteuer von 3 % auf die Brutto-Löhne von Arbeiternehmern. Diese Kommunalsteuer fällt deshalb auch nur an, wenn man Mitarbeiter fest beschäftigt.
Mit einem Prozent wird in Österreich die erstmalige Zuführung von Kapital oder freiwilligen Geld- und Sachleistungen für ein Unternehmen versteuert. Die Steuer betrifft auch neu gegründete Limited Companies, die Ihren Verwaltungssitz im Inland haben, die damit steuerrechtlich als inländische Kapitalgesellschaft gelten. Da Limiteds aber in der Regel über kein nennenswertes Stammkapital verfügen, fällt Gesellschaftssteuer dann auch nicht in nennenswerter Höhe an.
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