Wird ein Jahresumsatz von 35.000,- EUR nicht überschritten, so kann man sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen (Kleinunternehmerreglung), sodass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet werden muss. Für die erbrachten Leistungen darf dann allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Vorteil: Die Buchhaltung vereinfacht sich. Nachteil: Ein Vorsteuerabzug für die im Rahmen der Betriebsausgaben vom Unternehmen bezahlte Umsatzsteuer ist nicht möglich.
Wird der Grenzbetrag von 35.000,- EUR Umsatz pro Jahr deutlich überschritten, so besteht in jedem Fall eine Umsatzsteuerpflicht, das bedeutet, dass Rechnungen dann grundsätzlich mit Umsatzsteuer gestellt werden müssen.
Eine gesonderte Umsatzsteuernummer (UID-Nummer) ist dafür innerhalb Österreichs nicht notwendig, sondern es reicht auf Rechnungen die normale Körperschaftsteuernummer anzugeben.
Eine UID-Nummer wird nur für Geschäfte mit anderen EU-Ländern benötigt. Einkäufe für Firmen, die eine österreichische UID-Nummer vorweisen können, sind dann umsatzsteuerfrei. Eine Rechnung für eine Lieferung von Waren aus Deutschland beispielsweise würde ansonsten die deutsche Umsatzsteuer enthalten. Kann das österreichische Unternehmen eine UID vorweisen, so muss der deutsche Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer dann nicht berechnen.
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