Der oder die Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als rechtliche Vertreter der Gesellschaft. Nicht zuständig für eine Kontoeröffnung sind die Inhaber, da diese eine Gesellschaft nicht vertreten können - es sei denn, diese bekleiden auch eine Geschäftsführerposition.
Keinesfalls kann ausgerechnet eine Kontoeröffnung an jemand anderen delegiert werden.
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