Die Angaben zum Geschäftszweck müssen möglichst konkret wiedergeben, womit sich die Gesellschaft beschäftigt. Zu allgemeine Formulierungen wie Handel mit Waren aller Art, Dienstleistungen, Beratung, etc. sind nicht eintragungsfähig.
Der allgemeine Verkehr muss sich ein konkretes Bild vom Gegenstand der Unternehmung machen und Behörden müssen überprüfen können, ob genehmigungspflichtige Tätigkeiten dabei sind. Der Geschäftszweck muss andererseits nicht jeden einzelnen Arbeitsschritt auflisten.
Ebenso sind Sie nicht verpflichtet, die angegebenen Tätigkeiten dann auch tatsächlich durchzuführen. Sollten Sie sich also nicht sicher sein bzw. der Geschäftszweck noch nicht ganz genau feststehen, geben Sie auch Tätigkeiten an, die Sie eventuell in naher Zukunft durchführen möchten, da Sie nur die Tätigkeiten durchführen dürfen, die Sie auch bei der Anmeldung angegeben haben.
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