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#Limiteds & Steuern

Auch eine Limited muss Steuern zahlen. Nur wo?

Unternehmenssteuern in Österreich

Einzelfirmen und Personengesellschaften sind in Österreich als Unternehmen selbst nicht steuerpflichtig. Der Einzelunternehmer bzw. die Gesellschafter einer Personengesellschaft versteuern ihr Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes im Rahmen der regulären Einkommensteuererklärung. GmbHs, AGs und auch Limited Companies hingegen werden als juristische Personen eigenständig besteuert, wobei es steuerrechtlich keine Rolle spielt, ob man eine GmbH, AG oder englische oder irische Limited hat. Bezahlt werden muss immer in der gleichen Art und Weise.

Limiteds, die in Österreich betrieben werden, unterliegen deshalb wie eine österreichische GmbH den folgenden Steuerarten.

Körperschaftsteuer (KöSt)

Die Einkommensteuer von juristischen Personen, die auch als Körperschaften bezeichnet werden, nennt sich Körperschaftsteuer. Sie beträgt fest 25 % von den Erträgen der Gesellschaft, unabhängig von deren Höhe.

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Umsatzsteuer (USt)

In Österreich sind alle Unternehmer und Unternehmen mit einem Jahresum­satz von mehr als 35.000,- Euro umsatzsteuerpflichtig. Liegt der Umsatz unter diesem Betrag, dann greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung, die den Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, solange diese jährliche Umsatzgrenze nicht um mehr als 15 % überschritten (nur einmal in fünf Jahren möglich). Die Umsatzsteuer beträgt in Österreich 20 Prozent oder ermäßigt 10 bzw. 13 Prozent.

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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer so wie sie zum Beispiel in Deutschland erhoben wird, wurde in Österreich bereits 1994 abgeschafft.

Kommunalsteuer

Die Kommunen erheben seither stattdessen eine Kommunalsteuer von 3 % auf die Brutto-Löhne von Arbeiternehmern. Diese Kommunalsteuer fällt deshalb auch nur an, wenn man Mitarbeiter fest beschäftigt.

Gesellschaftssteuer

Mit einem Prozent wird in Österreich die erstmalige Zu­führung von Kapital oder freiwilligen Geld- und Sachleist­ungen für ein Unternehmen versteuert. Die Steuer betrifft auch neu gegründete Limited Companies, die Ihren Verwaltungssitz im Inland haben, die damit steuerrechtlich als inländische Kapitalgesellschaft gelten. Da Limiteds aber in der Regel über kein nennenswertes Stammkapital verfügen, fällt Gesellschaftssteuer dann auch nicht in nennenswerter Höhe an.

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Gerne beantworten wir Ihnen diese in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns dazu einfach an, chatten Sie mit uns oder senden Sie eine Email. (Keine Steuer- oder Rechtsberatung)

0800­ 66­ 55­ 49
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